Bei privaten Arbeitgebern wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein enges persönliches Verhältnis zum Arbeitnehmer besteht. Das Gesetz sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis welches wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers begründet worden ist, mit dessen Tod erlischt (Art. 338a OR). Das Abrechnungskonto bei der Ausgleichskasse wird aus diesem Grund per Todesdatum geschlossen. Demnach gilt der Todestag auch als Enddatum des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmenden.
Die Rechte und Pflichten gehen auf die Erben des Arbeitgebers oder auf dessen Vertreter über. Sämtliche Handlungen im Kundenkonto können nur durch den Vertreter oder den offiziellen Erben (amtlich bescheinigt) angeordnet werden.
Das Arbeitsverhältnis kann vom Vertreter oder den Erben auf eine begrenzte Zeit weitergeführt werden. In diesem Fall benötigt quitt eine entsprechende Mitteilung, damit wir die Ausgleichskasse darüber informieren können. Das außerordentliche Enddatum muss von quitt individuell mit der Ausgleichskasse abgesprochen werden.
Wenn der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrechterhalten will, kann er bzw. sie es unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß OR auflösen.
Falls gewünscht, kann die Deaktivierung der automatischen Emails im Kundenkonto unter “Einstellungen” / “Benachrichtigungen” vorgenommen werden.