Wenn Sie einen Monatslohnvertrags mit Ihren Arbeitnehmenden haben, dann müssen Sie sich als Arbeitgeber mit uns in Verbindung setzen und wir passen den Lohn an oder stornieren diesen.
Wenn Sie einen Stundenlohnvertrag mit Ihren Arbeitnehmenden haben, dann können Sie die Stunden selber löschen.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise im Bezug auf unbezahlte Ferien:
Für beide Vertragsarten gilt die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) für maximal 30 Tage unbezahlter Ferien.
Dauern die unbezahlten Ferien länger als 31 Tage, dann müssen Arbeitnehmende eine Abredeversicherung abschließen, um weiterhin gegen Nichtberufsunfälle versichert zu sein.
Darüber hinaus wird eine Meldung an die Pensionskasse gemacht. Dauern die unbezahlten Ferien länger als 31 Tage, ist die 2. Säule nicht mehr versichert.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass unbezahlte Ferien vor dem Antritt an quitt gemeldet werden müssen.
Wenn keine Lohnzahlung erfolgt, können auch keine Sozialversicherungsabzüge vorgenommen werden. (AHV, IV, EO)