Allgemeine Information
Nach Art. 329a OR haben Arbeitnehmende das Anrecht auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr gelten fünf Wochen Ferien.
Grundsätzlich dürfen Ferien nicht durch eine Geldzahlung abgegolten werden. Der Erholungszweck der Ferien verlangt, dass diese in natura bezogen werden. Bei Teilzeitarbeit mit unregelmäßigen Pensen lässt die Gerichtspraxis es zu, dass eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn bezahlt wird. Diese Entschädigung muss sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung speziell aufgeführt werden – dies setzt quitt genauso um.
quitt berechnet die Ferienentschädigung als Zuschlag zum Stundenlohn (was genau den gesetzlichen Vorgaben entspricht). Es ist richtig, dass dieser Zuschlag zum Stundenlohn damit bereits im Total des Bruttolohns enthalten ist.
quitt hat sich zu dieser Darstellungsweise aus folgenden Gründen entschieden:
- Vereinfachung: Die quitt Kunden kalkulieren in der Regel mit dem Total des Bruttolohns. Bei quitt kann das gewünschte Total des Bruttolohns pro Stunde erfasst werden und quitt berechnet davon ausgehend den Stundenlohn und die Ferienentschädigung. Auf diese Weise bleibt es für die Kunden einfach und übersichtlich - und es kommt beim Total des Bruttolohns pro Stunde zu keinen krummen Zahlen.
- Würde quitt die Ferienentschädigung zum Bruttolohn dazuschlagen, erhöhen sich für Arbeitgeber die Lohnkosten. Die Erfahrung zeigt, dass private Arbeitgeber – vor allem bei Anstellungen im Stundenlohn – nur bereit sind, Lohnkosten bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen. Liegen die Lohnkosten darüber, wird der Bruttolohn gekürzt und/oder der Anreiz zur Schwarzarbeit wird vergrößert.
Möchten Sie Ihren Arbeitnehmenden gerne die Ferien als Zuschlag zum Bruttolohn bezahlen, können Sie den Bruttolohn um einen fixen CHF-Betrag erhöhen, z.B. bei 25 CHF um 2 CHF auf 27 CHF.
Wie verbuche ich die Ferien meines Arbeitnehmenden im Kundenbereich?
Bei einem Monatslohnvertrag
- Wenn im Vertrag ein Monatslohn vereinbart wurde, müssen Sie die Ferien selbst notieren. Weil sich bei der Lohnhöhe nichts ändert und die Ferien im Monatslohn inkludiert sind.
Bei einem Stundenlohnvertrag
- Da die Ferienentschädigung in einem Stundenlohnvertrag enthalten ist, müssen Sie im Kundenbereich keine Stunden erfassen, wenn der Arbeitnehmende Ferien bezieht. Die Ferienentschädigung beinhaltet einen Lohnzuschlag von 8,33% für vier Wochen Ferien, 10,64% für fünf Wochen Ferien und 13,04% für sechs Wochen Ferien.