Arbeitsberechtigung
Flüchtlinge mit einem gültigen S-Ausweis («Schutzbedürftige») sind zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz berechtigt und dürfen auch ohne Wartefrist arbeiten.
Ja, Arbeitskräfte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten bzw. sogenannten Drittstaaten wie die Ukraine benötigen eine Arbeitsbewilligung vor einem Stellenantritt und -wechsel. Anträge auf eine Arbeitsbewilligung mit S-Ausweis werden von den zuständigen kantonalen Stellen «wohlwollend» geprüft. Ein Stellenangebot allein ist aber noch keine Garantie, dass eine Arbeitsbewilligung auch erteilt wird.
Zuständige Stelle für Arbeitsbewilligung
Die Arbeitsbewilligung kann nur von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde beantragt werden. Ihre neue Arbeitskraft müssen Sie im Kanton Zürich zum Beispiel beim kantonalen «Amt für Wirtschaft und Arbeit» anmelden. Es braucht ein Bewilligungsgesuch, das gemäß Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) «wohlwollend und ohne großen administrativen Aufwand» geprüft wird. Die Wirtschaftsämter bieten dazu ein Formular «Stellenantritt» an, dass zusammen mit einer Kopie des Ausländerausweises S, der Identitätskarte oder dem Pass sowie dem gegenseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag einzureichen ist.
Administratives
Geflüchtete Personen mussten oft übereilt alles zurücklassen und können allenfalls keinen Lebenslauf, Referenzen oder Bewerbungsunterlagen vorweisen. Trotzdem sollten Sie nach solchen Unterlagen fragen und den S-Ausweis verlangen. Machen Sie bei einer Anstellung eine Kopie vom S-Ausweis und auch vom Pass und/oder der Identitätskarte. Wichtig zu wissen: Der S-Ausweis ist kein Nachweis für die Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers.
Bei quitt kann die ukrainische Person mit der Aufenthaltsbewilligung "S" registriert werden. Es wird nach erfolgreicher Erfassung des Arbeitsverhältnisses zudem die Bestellung der AHV-Nr. bei der zuständigen Ausgleichskasse übernommen.
Steuerpflicht
In der Regel müssen auch Flüchtlinge und Personen mit S-Ausweis Quellensteuern bezahlen. Anhand von Fragen zur Person des Arbeitnehmers bestimmt quitt automatisch, ob Ihre Haushaltshilfe quellensteuerpflichtig ist. Trifft dies zu, meldet quitt die Haushaltshilfe bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde an, leitet alle notwendigen Informationen zu der Erwerbs- und Lebenssituation an diese Behörde weiter und hinterlegt den anzuwendenden Quellensteuertarif in Ihrem persönlichen Kundenkonto.