Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle, die jemanden mit geringem Einkommen beschäftigen (z.B. Haushaltshilfe) oder die mehrere Arbeitnehmende haben mit einer kleineren jährlichen Gesamtlohnsumme.
Arbeitgeber von Haushaltshilfen können sich bei der Ausgleichskasse für das sogenannte vereinfachte Abrechnungsverfahren (BGSA) mit Steuerabzug anmelden. In diesem speziell für Haushaltshilfen etablierten Verfahren werden alle Arbeitnehmenden, unabhängig von Aufenthaltsstatus oder Nationalität (also auch Schweizer), pauschal zu 5% besteuert. Dies bietet für Arbeitgeber den Vorteil, dass keine zusätzlichen, administrativen Aufwände für die Entrichtung der Quellensteuer beim kantonalen Steueramt entstehen.
Der Anschluss an das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist aber nur möglich, wenn der Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmenden CHF 1’837.50 im Monat oder CHF 22'050 im Jahr nicht übersteigt. Die gesamte Bruttolohnsumme des Betriebes respektive Arbeitgebers darf pro Jahr CHF 58'800 nicht übersteigen.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der private Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse im ordentlichen Verfahren angemeldet.
Es gibt die folgenden zwei Möglichkeiten bei einem freiwilligen Verfahrenswechsel:
Registrierung bei der Ausgleichskasse bereits erfolgt
Aufgrund der Bestimmungen der Ausgleichskassen ist eine Änderung des Abrechnungsverfahrens nach der erfolgten Anmeldung immer erst im Folgejahr möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn der Lohn der angestellten Person über der BVG-Eintrittsschwelle liegt. Falls Sie einen Wechsel wünschen, benötigen wir eine Bestätigung von Ihnen, damit wir den Wechsel per 1. Januar des Folgejahres vollziehen können. Bitte beachten Sie, dass das Abrechnungsverfahren alle Ihre Arbeitnehmenden Personen im entsprechenden Kalenderjahr betrifft - auch Zukünftige (falls vorhanden).
Registrierung bei der Ausgleichskasse noch nicht erfolgt
Wenn bei Ihnen die Anmeldung bei der Ausgleichskasse noch nicht versendet worden ist und Sie uns innerhalb von 24 Stunden Bescheid geben, haben wir die Möglichkeit, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse im ordentlichen Abrechnungsverfahren vorzunehmen.
Zu Ihrer Information:
- In gewissen Kantonen ist es nicht möglich, Grenzgänger im Vereinfachten Verfahren anzumelden.
- Die Anmeldung bei der SVA muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Startdatum vom Vertrag erfolgen.
- Keine Arbeitnehmenden im Rentenalter (außer es gibt noch einen weiteren Arbeitnehmenden.)
Weitere Informationen zu den Abrechnungsverfahren finden Sie unter diesem Link: Was ist der Unterschied zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Abrechnungsverfahren?