Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird.
Das Einkommen von ausländischen Arbeitnehmenden unterliegt der Quellensteuer. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Steuer direkt vom Einkommen seines Arbeitnehmenden abzuziehen, d.h. die Quellensteuer wird vom Nettolohn abgezogen. Quellensteuerpflichtig sind Personen, die keinen Schweizer Pass und keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben und mit keiner Person verheiratet sind, die über einen Schweizer Pass oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügt. Der Quellensteuertarif richtet sich nach der Erwerbs- und Lebenssituation der Haushaltshilfe. Der anzuwendende Tarif wird vom kantonalen Steueramt festgelegt. Im sogenannten vereinfachten Abrechnungsverfahren für private Arbeitgeber von Haushaltshilfen wird das Einkommen aller Arbeitnehmenden, unabhängig von Aufenthaltsstatus und Nationalität, zu 5% pauschal versteuert und wie die Quellensteuer vom Nettolohn abgezogen.
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