Der Nettolohn entspricht in der Regel dem ausbezahlten Lohn, oft auch Barlohn genannt. Dies entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. Zu den Arbeitnehmerbeiträgen gehören die Beiträge an die AHV, IV und EO, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) sowie - wenn nötig - die Beiträge an die Pensionskasse (BVG) und die Quellensteuerabzüge.
Es wird grundsätzlich empfohlen, in Arbeitsverträgen einen Bruttolohn zu vereinbaren. Das bringt für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sich Änderungen bei den Sozialversicherungsbeitragssätzen oder Quellensteuertarifen nicht einseitig auf die gesamten Arbeitgeberkosten auswirken.
Der Arbeitgeber kann mit seinen Arbeitnehmenden auch eine Nettolohnvereinbarung abschliessen. Dadurch verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmenden den Lohn frei von Abzügen auszurichten, indem er neben dem Arbeitgeberanteil auch den Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge übernimmt. Werden neben den vollen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen auch der BVG-Arbeitnehmeranteil und/oder die Steuern des Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber übernommen, so sind die entsprechenden Beträge vor der Umrechnung zum Nettolohn hinzuzurechnen.
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Weitere Informationen rund um das Thema «Lohnbeiträge» finden Sie im Glossar unter dem Stichwort «Bruttolohn», «AHV-Beitragspflicht», «Quellensteuer», «Unfallversicherung (UVG)» sowie «Pensionskasse».