Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige national geltende Feiertag, der von Gesetzes wegen bezahlt werden muss, an dem nicht gearbeitet werden darf und dessen Stunden vom Arbeitnehmenden nicht kompensiert werden müssen.
Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen.
An den gesetzlich festgelegten Feiertagen dürfen keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden müssen nicht kompensiert werden.
Haushaltshilfen, die mit einem Arbeitsvertrag im Monatslohn angestellt sind, wird der Lohn für die wegen eines Feiertages ausfallenden Arbeitsstunden ausbezahlt. Bei Haushaltshilfen im Stundenlohn muss, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, von Gesetzes wegen als einziger Feiertag nur der 1. August ausbezahlt werden.