Das Gesetz (Art. 329 Abs. 3 OR) sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden innerhalb der üblichen Arbeitszeit für besondere Anlässe die erforderliche Zeit (sog. «übliche freie Tage und Stunden») zu gewähren hat. Zu beachten ist, dass der Bezug dieser Freizeit mit dem Arbeitgeber abzusprechen ist. Als besondere Anlässe gelten persönliche Angelegenheiten wie Umzug, Arztbesuch, Behördengang oder Familienereignisse (Todesfall, Geburt, Hochzeit naher Angehöriger) und die Freizeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle nach erfolgter Kündigung.