Der Arbeitgeber ist verpflichtet gemäss Gesetz (Art. 330a OR) dem Arbeitnehmer jederzeit ein Arbeitszeugnis zu erstellen. Weiterhin gilt, dass das Zeugnis während des Arbeitsverhältnisses in der Form eines Zwischenzeugnisses oder bei Beendigung der Arbeit als Schlusszeugnis ausgestellt werden kann.
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