Wenn Sie eine/n quellensteuerpflichtige/n Grenzgänger/in aus Frankreich beschäftigen, ist dem Steueramt jährlich eine Ansässigkeitsbescheinigung «Attestation de résidence fiscale francaise des travailleurs frontalieres franco-suisses» abzugeben. Diese Bescheinigung verhindert die Doppelbesteuerung Ihres Arbeitnehmenden.
Die Arbeitnehmerin kann die Ansässigkeitsbescheinigung in ihrer Wohngemeinde einholen. Nur bei Vorliegen dieser Ansässigkeitsbescheinigung ist Ihre Arbeitnehmerin von der allgemeinen Quellensteuerpflicht in der Schweiz ausgenommen.
Ein Beispiel, wie die Ansässigkeitsbescheinigung auszusehen hat, finden Sie hier zum Download.