Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Angehörige
Ausweis B:
Diese Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Sie wird erteilt, wenn EU/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 1 Jahr befristete Anstellung erbringen.
Personen ohne Erwerbstätigkeit aus EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf einen Bewilligung B ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.
Ausweis C: Niederlassungsbewilligung
Niedergelassene sind ausländische Personen, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist dann unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
Aufenthaltsbewilligung Ci:
Diese Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitarbeitende von ausländischen Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.
Ausweis G: Grenzgängerbewilligung
Als Grenzgänger werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz arbeiten. Grenzgänger kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück. Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Der Arbeitgeber wird im der Bewilligung eingetragen. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, aber länger als 3 Monate abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Bewilligung nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Für eine Anstellung von weniger als 3 Monaten gilt das Meldeverfahren.
Ausweis L: Kurzaufenthaltsbewilligung
Kurzaufenthalter sind Ausländer, die sich befristet für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
EU/EFTA-Bürger haben Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können.
Arbeitsverhältnisse unter 3 Monate bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln.
Aufenthaltsbewilligung für Nicht-EU/EFTA-Angehörige
- Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
- Ausweis F: vorläufig aufgenommene Ausländer
- Ausweis G: Grenzgängerbewilligung
- Ausweis N: für Asylsuchende
- Ausweis S: für Schutzbedürftige
EU-27 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern.
EFTA-Staaten: Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz
Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM, Juli 2021