Grundsätzlich müssen die im Ausland wohnhaften Grenzgänger und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen einer schweizerischen Krankenkasse angehören. Die Versicherungspflicht startet mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es gilt eine Frist von 3 Monaten, um sich einer Krankenkasse anzuschliessen.
Grenzgänger aus Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich können wählen, ob sie eine Krankenversicherung im Wohnland oder der Schweiz abschliessen (Optionsrecht). Grenzgänger, die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht (für Franzosen: Choix du système d’assurance-maladie») einreichen.
Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM, Juli 2021