Ja – generell sind alle Tätigkeiten bei einem Schweizer Arbeitgeber, die länger als 90 Tage oder 3 Monate im Kalenderjahr dauern, bewilligungspflichtig.
Grenzgänger aus EU/EFTA-Staaten können sich bei der Einwohnergemeinde des Arbeitsortes vor Stellenantritt als Grenzgänger anmelden. Die zuständige kantonale Behörde des Arbeitsortes erteilt die Grenzgängerbewilligung G.
Die Bewilligung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, aber länger als drei Monaten abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Meldeverfahren.
Für Nicht-EU/EFTA Bürger kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. Grenzzonen sind Regionen, die in den jeweiligen Grenzgängerabkommen (zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Nachbarstaat) genau definiert werden.
Es gilt zu beachten, dass Nicht-EU/EFTA Bürger eine Arbeitsbewilligung benötigen und bei Angehörigen von Drittstaaten grundsätzlich der Inländervorrang gilt und damit Kontingente für Bewilligungen angewendet werden.
EU-27 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern.
EFTA-Staaten: Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz
(Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM, Juli 2021)