Das Rentenalter gibt in der Schweiz das Alter einer Person vor, ab dem sie die gesetzliche Altersrente durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen kann. Es wird auch als ordentliches Rentenalter bezeichnet. Zurzeit liegt dies für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren.
Für Haushaltshilfen im Rentenalter gilt ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat bzw. CHF 16’800 brutto im Jahr. Beiträge an die AHV, IV und EO sind nur für den Einkommensanteil zu bezahlen, welcher diesen Freibetrag übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entfällt ganz. Die obligatorische Unfallversicherung sowie die Entrichtung der Quellensteuer ist auch für Haushaltshilfen im Rentenalter obligatorisch.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für die Abrechnung von Haushaltshilfen im Rentenalter nur möglich, wenn gleichzeitig Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmenden bestehen, die nicht im Rentenalter sind und der Lohn CHF 16‘800 (Rentnerfreibetrag) nicht übersteigt. Wird nur eine Person im Rentenalter angestellt, muss die Anmeldung als Arbeitgeber im ordentlichen Verfahren erfolgen.