Nach Art. 329a OR haben Arbeitnehmende das Anrecht auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr gelten fünf Wochen Ferien.
Ist der Arbeitsvertrag in einem Stundenlohn vereinbart, kann die Ferienentschädigung mit einem Lohnzuschlag von 8,33% (für vier Wochen) oder 10,64% (für fünf Wochen) abgegolten werden. Wenn Sie bei quitt einen Stundenlohnvertrag erfassen, wird die Ferienentschädigung automatisch in den Lohn miteinberechnet.
Bei unbezahlten Ferien beachten Sie bitte die Regelung für die Abredeversicherung.