Quitt hat Ihre Arbeitnehmerin im vereinfachten Verfahren (BGSA) bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle, die jemanden mit geringem Einkommen beschäftigen (z.B. Haushaltshilfe) oder die mehrere Angestellte haben mit einer kleineren jährlichen Gesamtlohnsumme.
In diesem Verfahren profitieren alle Arbeitnehmenden, unabhängig von Aufenthaltsstatus oder Nationalität (also auch Schweizer) von einer niedrigen Pauschalsteuer in Höhe von 5% vom Bruttolohn. Diese Pauschalsteuer wird direkt vom Lohn abgezogen (und auf der Lohnabrechnung in der Regel als Quellensteuer ausgewiesen, was häufig zu Verwirrungen führt).
Das vereinfachte Verfahren bietet für Arbeitgeber den Vorteil, dass keine zusätzlichen, administrativen Aufwände für die Anmeldung und Entrichtung der Quellensteuer beim kantonalen Steueramt entstehen. Zusätzlich müssen Arbeitgeber keinen jährlichen Lohnausweis für Ihre Arbeitnehmer ausstellen, diese erhalten den Lohnausweis direkt von der Ausgleichskasse (jeweils im 1. Quartal des Folgejahres). Für Arbeitnehmer bietet es den Vorteil, dass keine zusätzliche Steuererklärung über dieses Einkommen eingereicht werden muss.
Der Anschluss an das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist aber nur möglich, wenn der Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmenden CHF 1’837.50 im Monat oder CHF 22’050 im Jahr nicht übersteigt. Die gesamte Bruttolohnsumme des Betriebes respektive Arbeitgebers darf pro Jahr CHF 58’800 nicht übersteigen.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der private Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse im ordentlichen Verfahren angemeldet.