Grundsätzlich wird Staatsangehörigen der EU 27 und EFTA-Mitgliedstaaten das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Arbeitsaufnahme in der Schweiz eingeräumt.
Um in der Schweiz erwerbstätig zu sein, ist für diese Bürger auch keine Arbeitserlaubnis notwendig. Um in der Schweiz bleiben zu dürfen, sind allerdings eine Aufenthaltserlaubnis und einen Arbeitsvertrag notwendig. Die Art der Aufenthaltserlaubnis wird der Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend erteilt. Besteht ein unbefristeter oder mindestens ein Jahr gültiger Schweizer Arbeitsvertrag, wird eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre (Ausweis B) erteilt. Befristete Arbeitsverträge für mehr als 3 Monate, aber weniger als ein Jahr, erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Ausweis L, Kurzaufenthalter). Ein Vertrag mit maximal 90 Tagen in einem Kalenderjahr bedarf keiner Aufenthaltserlaubnis. Hier muss der Arbeitgeber die Tätigkeit der ausländischen Person über das Online-Meldeverfahren bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn melden.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist in der ganzen Schweiz gültig.
Ausländische Arbeitnehmer müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde mit folgenden Unterlagen anmelden: gültiger Pass, Schweizer Arbeitsvertrag, Mietvertrag und Krankenversicherungsnachweis. Grundsätzlich müssen sich alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsaufnahme der obligatorischen Grundversicherung bei einer Krankenversicherung anschliessen.
Für Bürger aus Kroatien oder einem Nicht-EU 27/EFTA-Staat wird für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwingend eine Arbeitsbewilligung benötigt. Bei diesen Staatsangehörigen gilt der Inländervorrang und es gibt eine jährliche Höchstzahl an Bewilligungen (Kontingente). Um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, muss ein offizielles - sehr aufwendiges - Gesuch bei dem zuständigen Amt für Arbeitsbewilligung eingereicht werden.
quitt unterstützt Sie nicht bei der Beantragung einer Arbeitsbewilligung für eine ausländische Haushaltshilfe.
EU-27 Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern.
EFTA-Staaten: Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz