Wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht durch einen befristeten Vertrag geregelt ist, können beide Parteien den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auflösen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im 2. bis und mit 9. Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und danach mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Ein Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gilt in der Regel der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses, die Probezeit darf vertraglich auf höchstens 3 Monate verlängert werden. Schriftliche Musterverträge von quitt enthalten automatisch eine Probezeit von 3 Monaten.
Eine Kündigung muss unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist und mit den Angaben aller wichtigen Daten erfolgen. Dazu gehören Name und Adresse des Arbeitgebers, Kündigungstermin und -Datum, Ort sowie die Unterschrift des Arbeitgebers. Ein Entwurf des Kündigungsschreibens finden Arbeitgeber im Bereich "Dokumente" in Ihrem Kundenbereich. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn dies die andere Partei verlangt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Kündigung immer schriftlich einzureichen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen bzw. es per Einschreiben zu verschicken. Eine Kündigung wird erst dann rechtskräftig, wenn der Arbeitnehmer diese erhalten hat.
Während Militär- und Zivildienst oder Zivilschutz, bei Krankheit, Schwangerschaft oder nach einem Unfall, ist der Arbeitnehmende vor einer Kündigung geschützt. Die folgenden gesetzlichen Sperrfristen sind häufig relevant:
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin
- sind Arbeitnehmende durch Krankheit oder durch Unfall an der Arbeit verhindert - im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem 2. - 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden Anrecht auf ein Arbeitszeugnis in Form eines Schlusszeugnisses. Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht Ihren Arbeitnehmenden rechtzeitig darüber zu informieren, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch 31 Tage unfallversichert sind. Nach Ablauf dieser Frist muss sich dann der zukünftige Arbeitgeber um den obligatorischen Abschluss einer Unfallversicherung kümmern.
Weitere Informationen rund um das Thema Beendigung des Arbeitsverhältnis, finden Sie auch in diesen quitt Blogbeiträgen: Alles unter Kontrolle dank Austritts-Checkliste und Arbeitszeugnis für Ihre Haushaltshilfe in wenigen Minuten.