Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmenden sind folgende Informationen für Sie als Arbeitgeber relevant:
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ist ihre Arbeitnehmerin vor einer Kündigung geschützt.
- Wird die Arbeitnehmerin vor der Niederkunft krank, gilt die Lohnfortzahlungspflicht, d.h. im ersten Dienstjahr müssen Sie den Lohn während mindestens 3 Wochen zu 100 % weiterzahlen. Nach dem 2. Dienstjahr richtet sich die Dauer der Auszahlung nach der Lohnfortzahlungsskala des jeweiligen Kantons. Haben Sie eine freiwillige KTG-Versicherung abgeschlossen, sind Sie verpflichtet, mindestens 80 % des durchschnittlichen Lohnes weiter zu bezahlen.
- Als Hauptarbeitgeber beantragen Sie die Mutterschaftsentschädigung für Ihre Arbeitnehmerin bei der zuständigen Ausgleichskasse.
- Die Unfallversicherung ist auch während des 14 -wöchigen Mutterschaftsurlaub gültig, d.h. entsprechende Versicherungsprämien hat der Arbeitgeber auch in diesem Zeitraum zu zahlen. Ebenso unterliegt die Mutterschaftsentschädigung der Quellensteuer und muss daher bei der Abrechnung berücksichtig werden.
Bitte finden Sie hier noch weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung:
Frauen haben nach dem Obligationenrecht Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung während 14 Wochen (98 Tagen) ab dem Tag der Geburt. Diese beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Die Entschädigung ist sozialversicherungspflichtig und die Kosten dafür trägt die Ausgleichskasse.
Diese Voraussetzung müssen von der Mutter erfüllt werden, damit Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht:
- Die Mutter muss während 9 Monaten vor der Geburt gearbeitet haben bzw. Sozialbeiträge in die AHV eingezahlt haben
- Mindestens 5 Monate während der Schwangerschaft gearbeitet haben
- Zum Zeitpunkt der Geburt ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorweisen können
Die Mutterschaftsentschädigung muss beantragt werden. Hat die Arbeitnehmerin mehrere Arbeitgeber, muss die Anmeldung über den Hauptarbeitgeber erfolgen. Die Nebenarbeitgeber füllen ein Ergänzungsblatt aus und stellen es der Arbeitnehmerin zu. Ist das Kind geboren, kann die Arbeitnehmerin das Anmeldeformular ausfüllen und mit allen notwendigen Dokumenten (z.B. Kopie des Geburtsscheins, Ergänzungsblätter, etc.) an den Hauptarbeitgeber schicken. Dieser ergänzt das Formular mit den notwendigen Informationen und schickt es an die zuständige Ausgleichskasse. Nach erfolgreicher Prüfung überweist die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter.
Sind Sie als Hauptarbeitgeber Kunden von quitt, unterstützt quitt Sie bei der Beantragung und Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung sowie eine korrekte Darstellung der Auszahlungen im Rahmen der Lohnabrechnungen.