Ja!
Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Krankheit für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 % weiter zu bezahlen. Dies gilt bei unbefristeten Verträgen ab dem vierten Anstellungsmonat (nach der Probezeit) und bei befristeten Verträgen ab dem ersten Arbeitstag. Die Mindestdauer ist gemäß Obligationenrecht OR drei Wochen im ersten Dienstjahr, nachher ist der Lohn für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Gemäß Gerichtspraxis richtet man sich nach der Lohnfortzahlungsskala des jeweiligen Kantons (Quelle: www.seco.admin.ch).
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von Neuem. Mehrere Absenzen im gleichen Jahr werden zusammengezählt.
Zur Lohnfortzahlung gehört nicht nur das Fixum, sondern auch alle weiteren Lohnbestandteile, sofern diese ohne Arbeitsunfähigkeit angefallen wären. Bei unregelmäßigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.
Die gesetzliche Lohnfortzahlung gilt gleichermaßen für Verträge im Monatslohn wie auch für Verträge im Stundenlohn und darf nicht vertraglich wegbedungen werden.
Weitere Informationen hierzu enthält der folgende Beitrag: Wer bezahlt den Lohn der Arbeitnehmenden weiter, nachdem der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht mehr hat?