Nein: Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS in Genf teilt allen Neugeborenen und Zuzüglern eine AHV-Nummer zu, die fürs ganze Leben gilt und auch nach einer Namensänderung gleich bleibt. Wenn der Name geändert hat – z. B. nach Heirat oder Scheidung – oder nach einem Verlust stellt die zuständige Ausgleichskasse einen neuen AHV-Ausweis aus.
Die AHV-Nummer steht immer auch auf der Versicherungskarte der Krankenversicherung - die Beantragung eines eigenen AHV-Versicherungsausweis ist daher in der Regel nicht notwendig.
Besitzt Ihre Haushaltshilfe keine schweizerische Krankenversicherungskarte (wie bspw. bei Grenzgängern oder Zuzug aus dem Ausland) kann ein Versicherungsausweis bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden.
Der Anmeldung ist die Kopie eines amtlichen Ausweises beizulegen. Besteht ein Arbeitsverhältnis, wird die Anmeldung in der Regel über den Arbeitgeber eingereicht.
Quitt übernimmt für Sie - falls notwendig - die Beantragung der AHV-Nummer für Ihre Haushaltshilfe. Für diese Beantragung benötigen wir allerdings, dass Sie eine Kopie des Personalausweises Ihres Arbeitnehmenden in Ihrem Kundenbereich hochladen.
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Anleitung, wie Sie dies in Ihrem Kundenbereich hochladen können : Wie lade ich eine Kopie des Personalausweises für die Beantragung der AHV-Nummer meiner Haushaltshilfe im Kundenbereich hoch?