Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Im Privathaushalt ist grundsätzlich jede entlöhnte Tätigkeit beitragspflichtig.
Als privater Arbeitgeber müssen Sie sich immer bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort Ihres Haushaltes, wo die Arbeitstätigkeit stattfindet, anmelden.
Liegt das monatliche Gehalt jedoch über CHF 1’837.50 (oder jährlich über CHF 22’050) müssen Sie Ihre Haushaltshilfe zusätzlich bei einer Vorsorgeeinrichtung/Pensionskasse und bei ausländischen Arbeitnehmern auch bei der zuständigen Steuerverwaltung anmelden.
quitt erhält von Ihnen als privater Arbeitgeber eine Vollmacht, um diese Anmeldungen für Sie vorzunehmen. Dank Ihren Angaben, die Sie während der Anmeldung zum quitt Service geben, weiß quitt bei welchen Behörden Ihr Arbeitsverhältnis angemeldet werden muss.