Arbeitgeber müssen - genauso wie Ihre Haushaltshilfe - die gleichen Beiträge an die zuständige Ausgleichskasse zahlen. Auch für den Arbeitgeber werden die Beiträge basierend auf dem Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet.
Zusätzlich zum monatlichen Bruttolohn Ihres Arbeitnehmers müssen Arbeitgeber folgende Sozialversicherungsbeiträge und Versicherungsprämie zahlen.
- 5,275% für AHV/IV/EO
- 1,1% Arbeitslosenversicherung (ALV)
- 1,15%-2,83% Familienausgleichskasse (Beiträge kantonal unterschiedlich)
- Max. 5% auf die AHV/IV/EO/ Beiträge als Verwaltungskosten (Beiträge kantonal unterschiedlich)
- Ab CHF 1’837.50 Monatslohn individuelle BVG-Beiträge, deren Höhe von Geschlecht, Alter und Lohn des Arbeitnehmers abhängig
- 0,5% für die obligatorische Berufsunfallversicherung, monatlich minimal CHF 8.35 (quitt Tarif)
Liegt der monatliche Bruttolohn bei mindestens CHF 1’837.50 (oder jährlich CHF 22’050) sind Sie als Arbeitgeber von ausländischen Arbeitnehmern verpflichtet, Quellensteuer auf den Bruttolohn abzuziehen und mit der kantonalen Steuerverwaltung abzurechnen. Die Höhe der Quellensteuer beträgt maximal 10% des Bruttolohns und wird individuell auf Basis der Tarifmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung bestimmt.
Weitere Angaben finden Sie in dem folgenden Artikel: Was wird vom Gehalt meiner Haushaltshilfe abgezogen, wenn ich Sie offiziell anmelde?