Vom monatlichen Bruttolohn Ihres Arbeitnehmers werden unabhängig von dessen Höhe folgende Beiträge abgezogen:
- 5,275% für AHV/IV/EO
- 1,1% Arbeitslosenversicherung (ALV)
- 5% Pauschalsteuerabzug bei einem Monatslohn von maximal CHF 1'837.50
- ab CHF 1’837.50 Monatslohn individuelle BVG-Beiträge, deren Höhe von Geschlecht, Alter und Lohn des Arbeitnehmers abhängig
Liegt der monatliche Bruttolohn Ihres Arbeitnehmer bei mindestens CHF 1’837.50 (oder jährlich CHF 22'050), so entfällt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Bei Schweizern sowie Ausländern mit C-Ausweis wird die Steuer dann normal über die Steuererklärung erhoben. Bei ausländischen Arbeitnehmern sind Sie als Arbeitgeber jedoch dazu verpflichtet, Quellensteuer auf den Bruttolohn abzuziehen und mit der kantonalen Steuerverwaltung abzurechnen. Die Höhe der Quellensteuer richtet sich nach der individuellen Tarifmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung und kann bis zu max. 10% der Bruttolohns betragen.
Weitere Angaben finden Sie in dem folgenden Artikel: Welche zusätzlichen Kosten entstehen mir als Arbeitgeber, wenn ich meine Haushaltshilfe offiziell anmelde?