Wenn ein gegen Unfall versicherter Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und
- einen Berufsunfall erleidet, muss die Unfallversicherung des Arbeitgebers Leistungen erbringen, in deren Dienst die versicherte Person verunfallte (Art. 99 Abs. 1 UVV).
- einen Nichtberufsunfall erleidet, muss die Versicherung desjenigen Arbeitgebers Leistungen erbringen, bei dem die versicherte Person vor dem Unfall zuletzt gearbeitet hat (siehe: Art. 99 Abs. 2 UVV).
Wenn unklar ist, welche Unfallversicherung zahlen muss, muss die Versicherung des Arbeitgebers Leistungen erbringen, bei dem der höchste Lohn versichert ist (siehe: Art. 99 Abs. 3 UVV).