Nein. Der Arbeitgeber kann aufgrund der Corona-Pandemie das Anstellungsverhältnis nicht einfach auflösen – es gelten weiterhin die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und eine Lohnfortzahlungspflicht bis zum Ende der Kündigungsfrist. Die Möglichkeit zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber besteht auch während der Corona-Pandemie nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert ohne dass eine behördliche Anweisung dazu vorliegt. Zu dieser und anderen Fragen verweisen wir auf die Fragen 1-7 in der Zusammenstellung «FAQ Pandemie und Betrieb».