Ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, weil ihn eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung seiner Kinder trifft, muss ihm der Arbeitgeber bis zu drei Tage frei geben und den Lohn währed dieser Zeit weiter zahlen. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Fehlzeiten zu vermeiden, indem sie sich entsprechend organisieren.
Mit denen vom Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) am 20. März 2020 kommunizierten Neuerungen können Eltern mit Kindern unter 12 Jahren neu ab dem 4. Tag zu Hause eine Lohnentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Lohns, höchstens aber CHF 196 pro Tag.
Weitere Details und die notwendigen Formulare finden Eltern und Arbeitnehmer hier: