Ja, wenn Ihr Arbeitnehmer ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet) bei Ihnen hat.
Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass es durch den Corona-Virus zu einem Verlust von Arbeitsstunden beim Arbeitnehmer kommt (z.B. aufgrund von Umsatzrückgang oder angeordnete Schliessung des Geschäfts). Diese Begründung ist Teil des Antrages auf Kurzarbeit.
Aus Sicht von quitt. ist es im Falle der privaten Haushaltshilfen jedoch kaum möglich, eine Reduzierung der Arbeitsstunden mit dem Corona-Virus zu begründen. Die Angst vor einer gegenseitigen Ansteckung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber berechtigt nicht dazu, den Arbeitseinsatz zu reduzieren oder ausfallen zu lassen und ist damit keine ausreichende Begründung, um Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Allein, wenn die Arbeitsleistung aufgrund einer behördlichen Weisung nicht erbracht werden kann, z.B. aufgrund einer strengen Ausgangssperre, dürfte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.
Ob Sie als Arbeitgeber Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben kann quitt. nicht beantworten und wir können Sie hierzu leider auch nicht beraten.
Gerne fassen wir noch einmal zusammen, was Sie bei der Beantragung einer Kurzarbeitsentschädigung zu beachten haben:
- Sie müssen im Antrag begründen, dass es zu einem Verlust von Arbeitsstunden beim Arbeitnehmer aufgrund des Corona-Virus kommt
- der Arbeitnehmer muss der Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmen
- Sie müssen die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach Beginn der Kurzarbeit gegenüber den Behörden nachweisen (z.B. Excel-Liste)
- Die Wartefrist zur Beantragung von Kurzarbeit wurde aufgehoben, somit entfällt jegliche Beteiligung von seitens der Arbeitgeber
- es dauert ca. 4-6 Wochen bis die Behörden über Ihren Antrag entscheiden werden (in dieser Zeit sind Sie noch verpflichtet den Lohn selber zu zahlen)
- bei positivem Entscheid der Behörden, müssen Sie die effektiven Arbeitszeiten ihres Arbeitnehmers den Behörden monatlich zur Prüfung mitteilen
- bei positivem Entscheid übernimmt die Arbeitslosenversicherung 80% des entfallenen Lohns und die entsprechenden Sozialbeiträge
Das erforderliche Formular zur Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung finden Sie hier:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/leistungen/kurzarbeitsentschaedigung.html
Ihren Antrag richten Sie an das zuständige kantonale Arbeitsamt:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/adressen—kontakte.html