Nein. Ferien dienen dem Erholungszweck. Diese können nicht kurzfristig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Ferien müssen im Allgemeinen drei Monate im Voraus angeordnet werden.
Ein kurzfristiger Ferienbezug kann aber gemeinsam vereinbart werden, wenn er im gegenseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt (z.B. Arbeitnehmerin möchte länger zu Hause bleiben, um sich um die eigenen Kinder zu kümmern).