Ja, denn der Arbeitgeber verzichten freiwillig auf die Arbeitsleistung der Haushaltshilfe. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Arbeitsleistung nachzuholen. Die Lohnfortzahlungspflicht gilt für Verträge im Monatslohn sowie Verträge im Stundenlohn mit einer vertraglich vereinbarten Regel-Stundenzahl.