Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit
Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Krankheit (unabhängig ob Corona oder andere Krankheit) für eine gewisse Zeit den Lohn zu 100 % weiter zu bezahlen. Die Mindestdauer ist gemäß Obligationenrecht OR drei Wochen im ersten Dienstjahr, nachher ist der Lohn für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Gemäß Gerichtspraxis richtet man sich nach der Lohnfortzahlungsskala des jeweiligen Kantons.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von Neuem. Mehrere Absenzen im gleichen Jahr werden zusammengezählt. Bei unregelmäßigem Lohn wird auf eine repräsentative Periode von bis zu einem Jahr abgestellt.
Arztzeugnis erst ab 5 Tagen
Beim Arztzeugnis dürfen die Arbeitgebenden in der aktuellen Situation kulant sein und es frühestens ab dem fünften Tag (sonst üblich ab dem 3. Tag) Krankheit einfordern. So werden Gesundheitseinrichtungen nicht zusätzlich belastet.
Krankentaggeldversicherung (KTG-Versicherung)
Der Abschluss einer KTG-Versicherung ist für den Arbeitgeber freiwillig. Eine KTG-Versicherung schützt den Arbeitgeber vor der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht und die Haushaltshilfe vor einem frühzeitigen Lohnausfall.
Hat der Arbeitgeber eine freiwillige KTG-Versicherung abgeschlossen, zahlt er während der Wartefrist (bei quitt beträgt die Wartefrist 30 Tage) mindestens 80% des durchschnittlichen Lohnes fort. Bei länger andauernder Krankheit zahlt die KTG-Versicherung den Lohn zu 80% für eine maximale Dauer von 730 Tagen an den Arbeitnehmenden fort.